Sanktionslisten erhalten seit dem Krieg in der Ukraine viel Aufmerksamkeit. Doch für „saubere Geschäfte“ sind sie schon deutlich länger von Bedeutung. Im Kern gilt: Geschäfte mit Personen bzw. Unternehmen, die von Sanktionen betroffen sind und auf Sanktionslisten geführt werden, sind – bis auf wenige Ausnahmen – zu unterlassen.
Autor: Michael Pavlik
Sie zählen zu den am häufigsten gestellten Fragen der vergangenen Wochen: Ist mein Geschäftspartner auf einer Sanktionsliste vermerkt? Und wenn ja, darf ich mit ihm weiterhin Geschäfte machen? Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen gegen Russland haben dazu geführt, dass den weltweit rund 2.500 Sanktionslisten deutlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als noch vor einigen Monaten. Und das, obwohl schon lange jedes Unternehmen nach dem „Know-your-customer“-Prinzip verfahren und regelmäßig prüfen sollte, ob seine Geschäftspartner von Sanktionen betroffen sind – ganz unabhängig von aktuellen Krisensituationen.
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz seit 2017 gültig
Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, sind Unternehmen durch das seit 1. Jänner 2017 gültige Finanzmarkt-Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, ihre Geschäftspartner akribisch zu durchleuchten. In erster Linie betroffen sind Kreditinstitute, Lebensversicherer, Wertpapierfirmen und Investmentfonds. Zahlreiche andere Branchen, etwa Versicherungsvermittler, Abschlussprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, müssen aufgrund der Sorgfaltspflicht prüfen, wenn sich ein Verdacht ergibt. Stets zu klären ist auch, ob bestehende oder potenzielle Geschäftspartner von Sanktionen betroffen sind. Und geht es um Barzahlungen in der Höhe von 10.000 Euro und mehr, dann müssen ebenso alle Unternehmen einen Hintergrund-Check durchführen.
KSV1870 ComplianceCheck schafft Klarheit
Eine einfache Lösung mit schnellem Ergebnis bietet der KSV1870 ComplianceCheck. Generell gilt: Es gibt vier Kategorien, die international gültig sind. Im Zuge einer Prüfung wird geklärt, ob es sich bei Geschäftspartnern um politisch exponierte Personen (PEP) handelt, etwa Staats- und Regierungschefs, Minister, höhere Beamte der Landesregierung, Botschafts- und auch Konsulatsangestellte oder um Bekannte und nahestehende Personen (RCA). Darüber hinaus enthält der ComplianceCheck Informationen zu Sanktionen, Wirtschaftsbetrug, Finanz- und Steuerdelikten, Terror und Korruption. Damit konfrontierte Personen werden als Special Interest Person (SIP) bzw. als Special Interest Entity (SIE), also Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen, gekennzeichnet. All jene, die auf einer Sanktionsliste stehen, werden als SIP bzw. SIE bezeichnet, jedoch wird nicht jeder SIP oder SIE automatisch auf einer Sanktionsliste geführt. Es gibt viele Gründe für eine solche Zuordnung.
Treffer – was jetzt?
Egal, ob Person oder Unternehmen: PEP-, RCA-, SIP- und SIE-Treffer stellen ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko dar. Firmen müssen daher eine genaue Prüfung vornehmen und abwägen, ob und wie sie Geschäftsbeziehungen eingehen bzw. fortsetzen wollen. Klar ist: Es ist untersagt, Geschäfte mit Personen bzw. Unternehmen zu machen, die von Sanktionen betroffen sind und auf Sanktionslisten geführt werden – sofern es keine ausdrückliche Ausnahme dafür gibt. Wie die jüngsten Geschehnisse zeigen, können derartige Sanktionen innerhalb kürzester Zeit verhängt werden. Damit Unternehmen stets mit top-aktuellen Informationen versorgt werden und zeitnah reagieren können, werden die Daten beim KSV1870 täglich aktualisiert.