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#unserplan: Zukunft aktiv mitgestalten

Unser Strategiepapier mit den vier Themenfeldern vorgestellt. Gleich mehr erfahren.

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Maßnahmen, Unterstützungen & Interessenvertretung in der Corona-Krise

Updates am 19.06.2020!
Dieser Beitrag wird ständig mit den neuesten Infos aktualisiert! Langsam und Schritt für Schritt geht es zurück in die neue Normalität – aber genau sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise sind noch nicht abschätzbar und natürlich auch nicht was das für dich als Jungunternehmer wirklich bedeutet. Hier siehst du im Überblick die aktuell verfügbaren Maßnahmen – diese werden laufend ergänzt! 

 

Neueste Infos

  • Update 18.06.2020: Neustartbonus

    Der Neustartbonus ist nun beantragbar (direkt über das AMS).

    Er gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 15.6.2020 neu eingestellt wurden. Voraussetzung ist, dass das neu aufgenommene Dienstverhältnis auf eine davor dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgeht und mindestens 20 Wochenstunden umfasst.

    Damit wird die Einstellung neuer Mitarbeiter erleichtert.

    Das AMS fördert dann die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der rund 80 Prozent des Bezugs vor der Arbeitslosigkeit entspricht. Dies erleichtert Betrieben, die krisenbedingt nicht voll ausgelastet sind, die Einstellung neuer Mitarbeiter massiv, etwa in Branchen wie Gastronomie oder Tourismus. 

    Die detaillierten Richtlinien gibt es hier: Neustartbonus & Richtlinie Berufsausübung

    Weitere Informationen gibt es beim AMS.

  • Update 29.05.2020: Weitere Anpassungen Härtefallfonds

    Wäre ja fast schon langweilig, eine weitere Woche ohne neue Anpassungen. Eigentlich ja nicht, doch es gibt eben schon wieder welche 😉 Aber – sie sind positiv und es werden mehr finanzielle Mittel ausgeschüttet. Hier ein Überblick der ersten Verlautbarungen lt. Bundespressekonferenz am 27.05.20:

    Es wurden folgende Änderungen für den Härtefallfonds vorgestellt:

    • Es ist nun möglich, 6 Anträge zu stellen, zur Auswahl stehen gesamt 9 Betrachtungszeiträume (16.03. – 15.12.2020)

    • Comeback-Bonus: Zusätzliche 500 Euro für jeden Betrachtungszeitraum (höchstens 6 mal = max. 3.000 Euro) – heisst konkret, für jeden positiv zugesagten Antrag, bekommst du(ohne neue oder weitere Antragsstellung 500 Euro zusätzlich!) Das gilt nur nicht für die Auszahlungen aus Phase 1 – aber für alle sechs möglich zu beantragenden Betrachtungszeiträumen in Phase 2!

    • Aufrunden auch bei Nebeneinkünften auf 500 Euro. Das heißt, wenn Nebeneinkünfte und das Einkommen im Betrachtungszeitraum 2020 über 2000 lagen, und somit die Grenze überschritten war, erhielten manchen nur zb 150 Euro. Das wurde nun aufgerundet, es wird nicht mehr weniger wie 500 Euro ausbezahlt. 

    • Keine Anrechnung der Auszahlungen beim Fixkostenzuschuss / Hilfsfonds 

  • Update 25.05.2020: Verlängerung Kurzarbeit

    Die Kurzarbeit wurde um weitere 3 Monate ab 1.6.2020 verlängert. Dazu braucht es keine neue Zustimmung der Sozialpartner, der Unternehmer vereinbart dies direkt mit den Mitarbeitern. 

    Mehr Infos hier.

  • Update 20.05.2020: Anpassungen Richtlinien Fixkostenzuschuss

    Wir haben es geschafft, die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss im Corona-Hilfsfonds wurden angepasst – die Änderungen sind gerade für Jungunternehmer relevant:

    Im Überblick:
    Ganz wichtige Änderung: Die Fixkostenzuschuss-Mindestgrenze wurde von 2000 Euro auf 500 Euro herabgesetzt!
    Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss unter 12.000 Euro beantragen, können 500 Euro als Fixkosten vom Steuerberater anrechnen lassen
    – Ebenfalls wichtige Änderung: Zahlungen aus dem Härtefallfonds müssen nicht mehr angegeben werden!

    Anträge können ab dem 20.05.2020 und bis spätestens bis 31.08.2021 über FinanzOnline eingereicht werden. Die Angaben über die Umsatzausfälle und die beantragten Fixkosten sind von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter zu bestätigen.Ein erster Vorschuss auf den Gesamtzuschuss wird voraussichtlich bereits ab Ende Mai/Anfang Juni ausbezahlt.

    Die Richtlinie Stand 20.05.2020 gibt es hier zum Download: Fixkostenzuschuss_Stand200520 – oder direkt beim Bundesministerium für Finanzen. 

    Was ist der Fixkostenzuschuss überhaupt? 

    Der Staat ersetzt für max. drei Monate bis zu 75 Prozent der Fixkosten.

    • Umsatzeinbruch von mehr als 40 %

    • Operative Tätigkeit in Österreich

    • Fixkostenzuschuss von zumindest 500 Euro in 3 Monaten

    Die bis zu drei zusammenhängenden Monate können innerhalb eines 6-Monatigen Zeitraumes vom Unternehmen selbst gewählt werden oder es wird die Berechnung auf Basis des 2. Quartals hergenommen. 

    Der Zuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Je härter ein Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist, desto mehr Geld wird ausbezahlt:

     

    Bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung

    Bei 60 -80% Ausfall: 50% Ersatzleistung

    Bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

     

    Unter Fixkosten fallen:

    • Geschäftsraummieten und Pacht

    • betriebliche Versicherungsprämien

    • Zinsaufwendungen

    • Finanzierungskostenanteil für Leasingraten

    • Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

    • betriebliche Lizenzgebühren

    • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation

    • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.Die dritte Tranche kann ab 19. November beantragt werdenDie zweite Tranche kann ab 19. August beantragt werden – entweder weitere 25 Prozent oder der vollständige Betrag, wenn bereits alle Daten vorhanden sind

    • Wertverlust bei verderblicen/saisonalen Waren, sofern diese aufgrund der Covid-Krise mind. 50 % des Wertes verlieren.

Auszahlung 

    • Der Vorschuss von bis zu 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses kann ab 20. Mai beantragt werden (Auszahlung Ende Mai/Anfang Juni)

    • Die zweite Tranche kann ab 19. August beantragt werden – entweder weitere 25 Prozent oder der vollständige Betrag, wenn bereits alle Daten vorhanden sind.

    • Die dritte Tranche kann ab 19. November beantragt werden

  • Update 06.05.2020: Formular für Gründer ohne Steuerbescheid

    In den neuen, angepassten Richtlinien wurde ja angeführt, dass nun auch Gründer ab 1.1.2018 ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen können. Jedoch ist das nicht im Formular, das seit 04.05. abends wieder online ist, berücksichtigt.

    Wir haben das natürlich am 05.05. morgens sofort an den Bund weitergegeben, gemeinsam mit dem Förderservice in der WKV sind wir hier dran!

    Die aktuelle Info heute morgen ist, Gründer sollen bei der Antragsstellung die Auswahl „letztgültiger Steuerbescheid“ wählen. Da dann beim Finanzamt natürlich keiner gefunden wird, werden pauschal die 500 Euro berechnet. Das ist so natürlich nicht logisch und nachvollziehbar, wir bleiben dran, dass dies im Formular angepasst wird!

  • Update Härtefallfonds Phase 2 04.05.: Noch keine Rückmeldung? Neue Richtlinien müssen ins System

    Wenn du dich wunderst, dass du deinen Antrag schon vor einigen Tagen gestellt hast, aber den Zuschuss noch nicht erhalten oder auch sonst keine Meldung erhalten hast – die Richtlinien wurden neu angepasst (siehe unten) und aktuell wird für diese Überprüfung und Änderung das gesamte System umprogrammiert. Daher kommt es zu Verzögerungen, da noch etwas Geduld mitbringen. Klingt jetzt nicht nach einer tollen Info, eh klar, aber leider die einzige Wahrheit gerade 😉 Und es läuft auf Hochdruck, damit du hier schnell eine Antwort bekommst, da kannst du dir sicher sein, wir bleiben dran und geben Gas, dass es voran geht!

    Die Anträge für die Phase 2 des Härtefallfonds mit den neuen Richtlinien können voraussichtlich ab dem 04.05.2020 abends wieder gestellt werden – hier geht es zu mehr Infos und zur Antragsstellung.

  • Neu seit 27.04.2020: Änderungen & Anpassungen der Richtlinien Härtefallfonds Phase 2

    Warum? Weil wiederum wurden dabei einige Unternehmer, speziell Jungunternehmer, zunächst nicht berücksichtigt! Wir haben eure Anliegen an den Bund weitergetragen, und nun konnten einige Punkte angepasst und Änderungen erreicht werden: 

    ✔️Gründer ab dem 1.1.2018 werden pauschal mit 500 EUR unterstützt und können auch ohne Steuerbescheid beantragen. Bei Antragsstellung muss der Einkommensentgang plausibel dargestellt werden. 

    ✔️Einführung einer Mindestförderhöhe: Es gibt nun eine Förderuntergrenze von 500 Euro pro Monat für alle Förderwerber. Wichtig für alle jungen UnternehmerInnen, aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten! Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
    ✔️Verlängerung des Betrachtungszeitraums von drei auf sechs Monate. Heisst, wenn du jetzt noch Zahlungseingänge hast und ein Umsatzeinbruch erst später dargestellt werden kann, wird der Betrachtungszeitraum verlängert. Innerhalb der sechs Monate kann man sich drei beliebige Monate für eine Beantragung aussuchen – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen!
    Denn: Zuvor war es so, dass laut Zuflussprinzip alle Zahlungseingänge in dem Monat, auch aus Leistungen aus Vormonaten, angegeben werden mussten. Dies haben wir natürlich sofort an den Bund weitergegeben und uns für eine Berücksichtigung und Anpassung stark gemacht. Nun konnten Verbesserungen, die gerade für Jungunternehmer wichtig sind, erreicht werden!

    ✔️COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern gelten als Nebeneinkünfte.
    ✔️ Der Familienhärteausgleichsfonds ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds und wird damit vom Doppelförderungsverbot ausgenommen. 


    Wenn du bereits einen Antrag gestellt hast – die Richtlinien werden nachträglich implementiert und natürlich gleich angewendet! Du brauchst also keinen neuen Antrag stellen, aufgrund der Anpassung! 

  • Neu seit 06.04.2020: Mikrokredite durch das Land Vorarlberg.

    Antragsstellung ab 06.04.2020 möglich!

    Mit den Mikrokrediten soll Kleinstunternehmen und EPU’S ohne irgendwelche Reserven helfen, kurzfristig eine Finanzierung für die nächste Zeit zu erhalten. 

    Gewährt werden Haftungen zu Mikrokrediten bis zur Höhe von max. € 10.000. Die Haftung des Landes beträgt 80 % des Kreditvolumens, somit max. € 8.000. Die Laufzeit der Kredite beträgt max. 36 Monate (davon max. 6 Monate tilgungsfrei).

    Hier gibt es den Antrag zum Download: Corona_Antrag_Mikrokredit
    Der Förderungsantrag ist über die kreditgewährende Hausbank mittels Antragsformular beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten, einzureichen. Die Einreichung hat ausschließlich elektronisch per E-Mail an folgende Mailadresse zu erfolgen: mikrokredit@vorarlberg.at

    Dabei müssen im Betreff Firmenname, Familienname, Vorname, Straße, Postleitzahl und Ort angegeben werden. Weitere Informationen sind im Betreff aus Gründen der Datenverarbeitung nicht zulässig. Dem Antrag ist der von beiden Seiten unterzeichnete Kreditvertrag beizulegen.

    Weitere Infos zum Mikrokredit und den Anforderungen gibt es hier zum Download: CoronaRLMikrokredit
    Weitere Infos auch direkt in der Presseaussendung durch das Land Vorarlberg.

  • Update 04.04.2020: Corona-Hilfsfonds (15 Mrd. Paket durch den Bund Österreich): Ab 08.04.2020 können Anträge gestellt werden. Je nach Betroffenheit des Unternehmens, kann dabei ein Kredit bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes beantragt werden. Von diesem Kredit muss dann ein Teil nicht mehr zurückgezahlt werden, nämlich bis zu 75% der Fixkosten und wertlos gewordenen Ware in dem Zeitraum.

    Der Corona-Hilfsfonds verfügt über zwei Instrumente: Das eine ist ein Garantieninstrument der Republik zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten, das 90% der Kreditsumme abdeckt. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. 

    Das zweite Instrument ist der Zuschuss für die Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% haben. Dieser Zuschuss ist jener Teil, der von dem beantragten Kredit nicht mehr zurückbezahlt werden muss. 

    Abgewickelt wird der Corona-Hilfsfonds durch die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB. Deine Anlaufstelle zur Beantragung bzw. Abwicklung ist aber direkt deine Hausbank! 

     

    Weitere Infos direkt beim Bundesministerium. 

    Fragen und Antworten zu all den verfügbaren Unterstützungen durch den Bund, wie Corona-Hilfsfonds, Härtefallfonds und Garantien gibt es hier

  • Update 04.04.2020: Härtefallfonds Phase 2 erste Infos:
    Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

    • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;

    • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;

    • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;

    • Achtung Neugründer – nun endlich mit enthalten!! Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem “Erste-Hilfe-Fonds“ einen Pauschalbetrag beziehen

    • ! Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert. 


      Weitere Infos und die Richtlinien zur Antragsstellung werden gerade ausgearbeitet und folgen. Voraussichtliche Antragsstellung nach Ostern!

      Härtefallfonds Phase 1 (lt. 27.03.2020): Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe: Der Härtefall-Fonds  ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Hier geht es zum Antragsformular.

      Wer kann beantragen? (! Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert. )

      • Ein-Personen-Unternehmer

      • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen1.

      • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind

      • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten

      • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer

      • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

  • Neu seit 03.03.2020: Schutzmaskenpflicht – ab spätestens 6. April 2020 gelten neue Hygieneregeln in Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkten (gemäß Erlass des BMSGPK vom 31.03.2020). Für Supermärkte sowie Drogerien und Drogeriemärkte, deren Kundenbereich eine Quadratmeteranzahl von 400 m² unterschreitet, gilt die Maskenpflicht bis auf weiteres nicht. Für sie gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus, wie z.B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter sicherzustellen. Mehr Infos hier. 

  • Neu seit 18.03. : WKO setzt Vorschreibung der Grundumlage aus

    Zur Linderung von etwaigen Liquiditätsengpässen der Mitglieder aufgrund der Corona-Krise, setzt die WKO ab sofort die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr bis auf Weiteres aus. Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2020 sind als gegenstandslos zu betrachten.

Ein Überblick: Welche Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es (Stand & noch immer aktuell lt. 20.03.2020)
Was es aktuell alles gibt und was wo zu beantragen ist – hier ein Überblick und im Anschluss gibt es mehr Details ausgeführt:

  • Corona-Kurzarbeit: vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten.

  • Weitere Möglichkeiten Mitarbeiter im Unternehmen zu halten: Teilzeit, Urlaub etc. 

  • Überbrückungsgarantien: Haftungsübernahme im Ausmaß von 80% für Überbrückungskredite für

    • Klein- und Mittelbetriebe sowie freie Berufe durch die Austria Wirtschafsservice aws hier

    • Tourismusbetriebe durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank ÖHT hier

    • Exportförderung durch die Österreichische Kontrollbank ÖKB hier

  • Hausbank als erste Anlaufstelle: Ansuchen um Stundung von Tilgungen und Zinsfreistellung für bestehende Kredite bei deiner Hausbank

  • Steuerstundungen, Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen | Details siehe unten

  • Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich. | SVS-Infoseite 

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Stundungen, Ratenzahlungen, Nachsicht bei Säumniszuschlägen, Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen möglich. | Details siehe unten

  • Miete von Geschäftsräumlichkeiten: Mietzins – Entfall oder Minderung – siehe im Vertragsrecht Punkt 3

  • Beratungsunterstützung Finanzierung: Geförderte betriebswirtschaftliche Beratung zur Analyse und Aufbereitung der Finanzsituation für Kredit- und Förderansuchen sowie Unterstützung bei Bankgesprächen bzw. wenn aufgrund von Erstgesprächen Bankfinanzierung scheitert.Mehr Info hier.

  • Weitere geplante Finanzierungsunterstützungen sind in Ausarbeitung (Stand 27.03.2020)

    • Notfallfonds zur Abfederung finanzieller Auswirkungen der Coronakrise: Dafür wurden 15 Milliarden Euro von der Bundesregierung aufgestellt, daraus sollen Kredite + Zuschüsse gewährt werden. Die Details werden gerade ausgearbeitet, Infos folgen! 

    • Zinsfreie Mikrokredite mit Haftungsübernahme durch Land und WKV (mehr Infos dazu sollen nächste Woche folgen!)

Corona-Kurzarbeit

Die aktuelle Situation ist wirklich nicht einfach – was tun mit den Mitarbeitern, wenn die Arbeit ausbleibt? Ja ganz klar, das ist die Frage der Tage und Stunden! Als eine mögliche Hilfestellung wurde von der Regierung das Corona-Kurzarbeit-Modell geschaffen. Diese ermöglicht eine wesentlich schnellere und unbürokratischere Abwicklung der Fälle als das herkömmliche Kurzarbeitszeit-Modell. Es sind nicht mehr sechs Wochen von der Antragsstellung bis zur Kurzarbeitseinführung, sondern kann innerhalb von 48h abgewickelt werden.

Sowie eine erhöhte Kostenerstattung an die Arbeitgeber. Konkret: Lohnkosten werden refundiert. Diese aktuelle Form der Kurzarbeit ermöglicht eine Reduktion der Normalarbeitszeit auf bis zu 10% über den gesamten Zeitraum gerechnet, sie kann zeitweise auch auf 0% reduziert werden. Aktuell kann die Corona-Kurzarbeit-Vereinbarung für eine Dauer von maximal drei Monaten geschlossen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.
Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht Unternehmen. Notwendig ist ein Antrag beim AMS. Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Es gibt dabei eine Nettoentgeltgarantie. Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%.

SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten (= 100% SV-Beiträge), also sind zu zahlen wie vor der Kurzarbeit. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage (= letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für die SV-Beiträge bereits ab dem ersten Monat der Kurzarbeit (dies wurde von den Sozialpartnern nun neu erreicht!)

Das Kurzarbeits-Modell ist allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branchealso auch für euch als Jungunternehmer in kleineren Betrieben! Unbedingt mal anschauen!

Und ganz wichtig: Der Arbeitnehmer muss Alturlaube sowie offene Zeitausgleichsguthaben vorab nicht verbrauchen, es kann bestehen bleiben. Natürlich ist es optimal wenn dies miteinander ausgemacht werden kann und der Mitarbeiter hier nun Urlaub nimmt. 

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Es darf auch die Kurzarbeit für die anderen Mitarbeiter erst am Tag nach der letzten Kündigung im Unternehmen beantragt werden!

 

Wie kann beantragt werden – der Ablauf:

    1. Information einholen bei der WKV oder beim AMS. Anträge können seit Montag, 16.03.2020 gestellt werden. 

    2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:

       Unternehmen mit Betriebsrat: von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder
      Unternehmen ohne Betriebsrat: von Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“  (Mehr Infos auch in der Handlungsanleitung)

      AMS-Antragsformular (Corona)

       Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf „Corona und Umsatzausfall“ – ein kurzer Satz mit diesen Stichworten genügt)

       Weitere Infos zur Kurzarbeit findest du direkt auch auf der Website der WKO

    3. Beide Dokumente kannst du direkt an den AMS schicken (es ist nicht mehr notwendig, die Sozialpartnervereinbarung an die WKV zu schicken – Stand 23.03.2020!)

    4. Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
      Weitere Links rund um das Thema Corona-Kurzarbeit seitens AMS:
      Details zur Kurzarbeit
      FAQ im PDF
      Infos zum Coronavirus 

      Ein Hilfevideo wie du die Anträge genau ausfüllen musst gibt es hier

Mehr Infos direkt auch auf news.wko.at

Weitere Möglichkeiten für Mitarbeiter bzw. Angestellte im Überblick

Aktuell ist das Ziel, Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Wie dies – neben der Kurzarbeit – noch gehen kann: 

  •  Teilzeit vereinbaren – Arbeitszeit reduzieren
    Dazu muss allerdings eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen werden, idealerweise schriftlich.

  •  Urlaub – Zeitausgleichsvereinbarung
    Diese Vereinbarung sollte ebenfalls schriftlich getroffen werden, denn eine einseitige Urlaubsanordnung ist nicht zulässig.

  • Aussetzungsvereinbarung
    Der Mitarbeiter „geht eine gewisse Zeit stempeln“, bedeutet einvernehmliche Lösung und Sie treffen aber eine Wiedereinstellungsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt.

  • Unbezahlter Urlaub
    Es wird unbezahlter Urlaub vereinbart. Aber beachten Sie bitte, dass bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat der Dienstnehmer alle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat; ist also relativ teuer.

  • Weiterbildungsmaßnahmen überlegen, wie Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

  • Dienstfreistellung
    Eine teure Variante, da der Dienstgeber das Entgelt weiterzahlen muss.

Krisenbewältigungsfonds

Im Schulterschluss zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern wurde zuerst (Stand 14.03.2020, Maßnahmen zum Nachlesen) ein Krisenbewältigungsfonds in der Höhe von 4 Milliarden Euro im Parlament beschlossen. Dieses wurde nun aufgestockt (Stand 18.03.2020) und es werden 38 Mrd. Euro für die Unterstützung der Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die 38 Milliarden Euro  setzen sich zusammen aus: 9 Milliarden Euro für Garantien und Haftungen zur Kreditabsicherung, 15 Milliarden Euro an Notfallhilfen für „besonders hart“ getroffene Branchen und 10 Milliarden Euro für Steuerstunden. 

Das heisst also, das Budget ist für folgende Handlungsfelder gedacht:

  • Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung

  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (v.a. Kurzarbeit)

  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmeausfällen infolge der Krise

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz

  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung

Mehr Details dazu folgen, sobald die Infos von der Bundesregierung kommen.

 

Steuerliche Maßnahmen

Für Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage aufgrund der Corona-Krise hat das Finanzministerium ab sofort geltende Steuererleichterungen und Sonderregelungen festgesetzt:

  • Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftssteuervorauszahlungen

  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsvorauszahlungen

  • Keine Festsetzung von Nachforderungszinsen

  • Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten

  • Herabsetzung von Stundungszinsen

  • Herabsetzung von Säumniszuschlägen

  • Stundung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. 

Weitere Infos gibt es hier oder direkt zum Antrag. 

 

Liquiditätsunterstützung

 Ein Teil des Krisenbewältigungsfonds soll Unternehmen in ihrer Liquidität unterstützen. Details und Richtlinien werden derzeit noch erarbeitet. Grob beinhaltet die Liquiditätsunterstützung folgende Aspekte. 

Weitere Infos folgen sobald von der Bundesregierung vorhanden!

 

Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS)

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat wird von der SVS unterstützt durch folgende Möglichkeiten:

  • Stundung der Beiträge

  • Ratenzahlung der Beiträge

  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage

  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen.

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

Mehr Infos auch auf news.wko.at 

 

Sobald weitere Infos folgen, werden sie hier veröffentlicht! Und sonst auch regelmäßig auf die Seite der WKO in die FAQ’s schauen!

 

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